Die Fachterminologie der Rechtssprache ist vielen Bürgern "ein Buch mit sieben Siegeln". Unbekannte Begriffe jedem fassbar zu erläutern, rechtliche Verpflichtungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen jedem fassbar darzulegen ist mir Aufgabe und Verpflichtung zugleich. Rechtliche Gestaltung - Testamente, Verträge, Satzungen - hat mich von jeher besonders interessiert. Ihr Recht kann auf ganz verschiedenen Wegen durchgesetzt werden. Das kann durch ein sachliches und vermittelndes Gespräch mit der Gegenseite genauso geschehen, wie über den Weg der nachhaltigen Darlegung und Durchsetzung Ihrer Interessen vor Gericht.
Recht ist mehr als heute aktuell geltende Gesetze. Recht ist auch eine Frage der Philosophie und der Ethik. Um Recht anwenden zu können, muss man auch seine sozialen und politischen Zusammenhänge verstehen können, muss Recht in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft betrachten können. Die Lösung nicht alltäglicher Probleme ist unser täglich Brot.
Gemeinsam stark: Prädiumskollegen des Eigenheimerverbandes Deutschland e.V. und des Eigenheimerverbandes Bayern e.V. beim parlamentarischen Frühstück mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der Bayerischen Landesvertretung Berlin im März 2017.
Vereine sind etwas ganz besonderes. Es gibt altrechtliche Vereine, deren Ursprünge zum Teil bis ins 15. Jahrhundert zurückgehen. Vereine bieten im Idealfall die persönliche Verbundenheit einer Großfamilie kombiniert mit der professionellen Führung eines kleineren Unternehmens. So breit differenziert die Strukturen in unseren Vereinen heute sind, so unterschiedlich sind die Menschen, welche sich in ihnen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles - der Vereinszweckes - zusammenfinden.
Hier sind umfangreiche und vertiefte, juristische Spezialkenntnisse "aus Leidenschaft" genauso unverzichtbar, wie das praktische und selbst erlebte Erfahren, wie "ein Verein funktionieren muss".
Stockwerkseigentum nach badischem oder württembergsichem Landrecht ist kein Wohnungseigentumsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG. Hier gilt in nicht wenigen Fällen noch heute das Badische Landrecht (Das Landrecht des Großherzogtums Baden vom 01. Januar 1810) oder das Wüprttembergische Landfrecht von 1610 aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (BGB) zum 01. Januar 1900.
Manche Straße in Deutschland wurde unter Napoleons Herrschaft zur "route impériale", wie beispielsweise 1811 die Straße Metz-Landau, welche als solche die Nr. 74 erhielt. Das (allgemeine) badische Straßengesetz vom 10.06.1884 kann für die Frage, ob eine (beitragsfreie) historische Straße vorliegt, heute noch genauso bedeutungsvoll sein wie das badische Ortsstraßengesetz vom 06. Juli 1896.
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz 1957 (AKG) regelt die (eng begrenzte) rechtliche Verantwortung des Bundes für das Deutsche Reich. Beispielsweise auch für die Organisation Todt, welche durch "Führererlass" 1943 dem Reichsministerium für Bewaffnung und Munition unterstellt, und damit zur Reichseinrichtung wurde. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat dies in seinem Urteil vom 05. Juli 1950 bestätigt.
Das heutige, deutsche Kleingartenrecht findet seine Ursprünge in der während der Interregnumszeit zwischen Kaiserreich und Weimarer Republik erlassenen "Kleingarten und Kleinlandpachtordnung" (Gesetz der verfassungsgebenden, deutschen Nationalversammlung mit Zustimmung des Staatenausschusses vom 31. Juli 1919) : Die Verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung hielt nach dem I. Weltkrieg den Bereich des Kleingartenwesens für so bedeutungsvoll, dass man die o.g. Vorschrift 1919 noch vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (am 11. August 1919) in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen hat. Später (27. September 1939, 23. Mai 1942, 15. Dezember 1944) sind diese Rechtsgrundlagen ausdrücklich mehrfach bestätigt worden - nicht aus Liebe zu den Kleingärtnern, sondern aus blanker Not während dem II. Weltkrieg. Nach dem II. Weltkrieg widmeten auch die Besatzungsmächte dem Kleinlandpachtrecht besonderes Augenmerk. Aus all diesen Schutzvorschriften hat sich das heute geltende Bundeskleingartenrecht entwickelt.
Recht wandelt sich. Als mein hochverehrter Lehrer, Prof. Dr. Martin Bullinger im Jahre 1962 sein Werk "Vertrag und Verwaltungsakt" schrieb, wurde dies von vielen als Systembruch angesehen. Heute ist der öffentlich-rechtliche Vertrag eine im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Selbstverständlichkeit.
Wir werden zukünftig auf demoskopische Entwicklungen und klimatische Veränderungen reagieren müssen. Und auf die Finanznot der öffentlichen Hand. Feuerlöschzweckverbände (das Landesfeuerwehrgesetz lässt solche zu) werden in manchen Bereichen Lösungen sein. In anderen Bereichen wird sich aber die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Gemeindefeuerwehr so nicht lösen lassen - weil die Entfernungen zu groß sind und die Topographie zu schlecht ist.
Die Frage der Hilfsfristen im Rettungsdienstrecht, welche leider nach herrschender Meinung keine individualschützende Wirkung haben sollen, wird uns auch in Zukunft noch weiter intensiv beschäftigen.
Das Landwirtschafts- und Landeskulturrecht wird sich den auftretenden ökonomisch-strukturellen Problemen genauso stellen müssen, wie dem ökologischen Wandel. Klimawandel bedeutet Wandel der Waldstruktur: Ein deutlicher Wechsel des Waldbildes mit allen damit einhergehenden Veränderungen. Fragen des Boden- und Wasserschutzes stellen sich hier genauso wie solche des örtlichen und regionalen Klimas. Wasser wird zukünftig als unverzichtbare Resource und Grundnahrungsmittel zu einem unschätzbar wertvollen Gut werden.
Ein politisches und rechtliches Problem von Gegenwart und Zukunft wird jenes der der flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung sein und bleiben - nicht nur mit medizinischen und pharmazeutischen Grundleistungen, und nicht nur im ländlichen Raum. Auch dies wird sich auch auf die Rechtsentwicklung und Rechtsprechung auswirken.
Recht lebt und muss gelebt werden.
Meine Interessenschwerpunkte:
- Kommunalrecht und Kommunalverfassungsrecht
- Recht der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks (THW), sowie der sanitätsdienstlichen Hilfsorganisationen
- Altrecht, zum Beispiel Recht der historischen Straße hinsichtlich der aktuellen Erschließungsbeitragspflichten
- Badisches Landrecht als (teilweise noch heute) geltendes Recht, auch z.B. altrechtliche Probleme des Straßenrechts (Landesherrliche Verordnung über Straßen, Wege und Chauseen)
- (Teilweise noch bis heute) wirkendes, z.T. lokales Altrecht aus der Zeit vor dem Badischen Landrecht
- Schulrecht (Landesschulgesetz)
- Kirchenrecht / Recht der Weltanschauungsgemeinschaften
- Wald, Naturschutz, Landschaftsschutz
- Kleingartenrecht (Bundeskleingartengesetz)
- Vereinsrecht
- Badisches Landrecht (1810) oder Württembergisches Landrecht (1620) als noch heute geltendes Recht, z.B. Probleme des Stockerwerkseigentums, Kellereigentums oder der Kellerrechte, - auch fortgeltendes Recht aus der Zeit vor dem Badischen Landrecht (Lokalrecht, Gewohnheitsrecht) wie z.B. Grundstücksgerechtsame.
- Nachbarrecht
- Erbrecht
- Kleingartenrecht (Bundeskleingartengesetz)