Zum öffentlichen Recht gehören neben den jedermann bekannten Rechtsgebieten des Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, des Baurechts, des Denkmalschutzrechts, des Naturschutzrechts auch Bereiche wie das Straßen- und Wegerecht (nicht identisch mit dem Straßenverkehrsrecht), das Versammlungsrecht und das Recht der Nutzung von öffentlichen Einrichtungen, aber beispielsweise auch
Kommunalrecht und Kommunalverfassungsrecht
einschließlich des Rechts der Gremien und Organe der kommunalen Selbstverwaltung, der Regionalverbände, der Landkreise, der Gemeinden, der Verbände und Zweckverbände, also z.B. der kommunalen Körperschaften und Kooperationen nach der Gemeindeordnung (GO), der Landkreisordnung (LKO) oder dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ).
Meine ersten, kommunalpolitischen Erfahrungen durfte ich von 1979 bis 1991 als Mitglied des Kulturausschusses der Stadt Lahr sammeln. Danach folgte meine langjährige Tätigkeit als Bürgermeister und Mitglied des Kreistages.
Recht der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks (THW) sowie der sanitätsdienstlichen Rettungsorganisationen
Recht der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes. Ich selbst war über ein Jahrzehnt aktiv als stellvertretender Vorsitzender des DRK-Kreisverbandes Freudenstadt und als Vertreter der Bürgermeister (Kreisabteilung FDS des Gemeindetages Baden-Württemberg) Mitglied im Kreisfeuerwehrverbandsausschuss Freudenstadt, auch DRK-Kreisgeschäftsführer in Freudenstadt sowie Fachberater (d.Res.) im THW.
Seit dem Jahr 1998 befasse ich mich im Rahmen meiner Lehrtätigkeit an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in Kehl am Rhein mit Fragen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr / der Hilfs- und Rettungsorganisationen. Dazu gehören insbesondere das Rettungsdienstgesetz für Baden-Württemberg (RDG) und seine Umsetzung, z.B. die Problematik um die Einhaltung der Hilfsfristen, oder auch Fragen des Rechts der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, welche im THW-Gesetz geregelt sind, sowie auch die Problembereiche von Epidemien, Pandemien und Großschadensereignissen.
Seit dem Jahr 2014 bin ich ehrenamtlicher Justitiar des DRK-Kreisverbandes Lahr, des heutigen DRK-Kreisverbandes Ortenau (Lahr und Offenburg) im Badischen Roten Kreuz.
Schulrecht (Landesschulgesetz)
In diesem Bereich kommt mir insbesondere meine eigene Lehrtätigkeit an der Hochschule Kehl seit dem Jahre 1998, sowie meine vielfältige Tätigkeit in der Erwachsenenbildung, aber auch meine zehnjährige, ehrenamtliche Praxis als Elternvertreter sehr zu Gute. Vermittlung und menschlicher Ausgleich sind hier ganz besonders wichtig. Ich akzeptiere die Maxime Wilhem Buschs "denn wer böse Streiche macht, gibt nicht auf den Lehrer acht" genausowenig, wie objektiv unfairen Umgang mit den zu Unterrichtenden. Allseitige Fairness und Anstand sind der Weg zum Erfolg.
Altrecht
Badisches Landrecht, Württembergisches Landrecht oder auch: Historische Straße
Durch meine umfassenden geschichtlichen Kenntnisse, sowie meinen Studienschwerpunkt Rechtsgeschichte, bin ich auch in der Lage, Angelegenheiten und Fragen mit "altrechtlichem Bezug" zu bearbeiten, die im allgemeinen wenig Aufmerksamkeit und Beachtung finden, im Einzelfall aber für die Beteiligten noch heute von großer Bedeutung sein können.
Kirchenrecht, Religionsrecht und Recht der Weltanschauungsgemeinschaften
Entsprechend den Vorgaben des Grundgesetzes und den darin aufgenommenen kirchenrechtlichen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung von 1919.
Kirchenrecht war einer meiner Studienschwerpunkte. Ich war bereits während meiner Schulzeit vielfältig im kirchlichen Bereich aktiv, u.a. in der kirchlichen Jugendarbeit und während meiner Studienzeit auch als ehrenamtlicher Öffentlichkeitsbeauftragter eines Kirchenbezirks der Evang. Landeskirche in Baden.
Kleingartenrecht (Bundeskleingartengesetz)
Einschließlich der damit verbundenen Fragen des Planungs-, Verwaltungs- und Organisationsrechts, sowie des Vereinsrechts.
In diesem Bereich kann ich auf einen rund vierzigjährigen Erfahrungsschatz (seit 1979) auf allen Ebenen, vom örtlichen Verein über den Bezirksverband bis hin zur Zusammenarbeit mit dem Landes- und Bundesverband der Gartenfreunde sowie allen Behördenebenen zurückgreifen.